Am 13. Juni 2021 hat das Stimmvolk im Kanton Basel-Stadt der Einführung eines kantonalen Mindestlohns zugestimmt. Es handelte sich um einen Gegenvorschlag zu einer Initiative aus Gewerkschaftskreisen und der links-grünen Parteien. Dieses Gesetz soll per 1. Juli 2022 in Kraft treten. Am 1. Februar 2022 wurde aufgrund einer Medienmitteilung des Initiativkomitees bekannt, dass das zuständige Departement die Sozialpartner angehört hat und die Ausarbeitung der Umsetzungsbestimmungen im Gange ist. Das Initiativkomitee forderte öffentlich, dass der kantonale Mindestlohn für alle Arbeitnehmende gilt, die in Basel-Stadt arbeiten, unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers. Gleichzeitig sollen all jene unter den Geltungsbereich fallen, deren Wohn- und Arbeitsort Basel-Stadt ist, selbst wenn sie bestimmte Aufträge in einem anderen Kanton erledigen müssen.
In den bisherigen «Mindestlohn-Kantonen» NE, GE, TI und JU wurde der räumliche Geltungsbereich bereits auf Gesetzesebene geklärt. Er gilt für Arbeitnehmende die «üblicherweise» auf Kantonsgebiet arbeiten und nicht für entsendete Arbeitnehmende aus dem Ausland oder Arbeitnehmende von ausserkantonalen Betrieben, die zur Auftragserfüllung im Kantonsgebiet arbeiten. Auf Bundesebene kommt Bewegung in diese Thematik. Der Nationalrat hat im März 2022 entschieden, dass kantonale Mindestlöhne auch für ausländische Unternehmen gelten, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden. Der Ständerat ist allerdings Ende September 2021 nicht auf die Vorlage eingetreten mit der Begründung, dass die Kantone selbst entscheiden sollen, ob ihre Mindestlöhne für alle im Kantonsgebiet arbeitenden Personen angewendet werden sollen oder nicht. Der Ständerat muss sich daher erneut damit befassen.
Basel-Stadt wäre schweizweit der erste Kanton, der den Mindestlohn auch für Entsendete von ausserkantonalen Betrieben umsetzen würde. Dies würde sich auch auf die Wirtschaft im Kanton Aargau auswirken, weshalb ich dem Regierungsrat entsprechende Fragen gestellt habe.